Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Wohnmobilen
Liebe Kundin, lieber Kunde,
die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen der Stefan Vogler und Sylke Rast Wohnmobilvermietung GbR (nachfolgend „Vermieter“ genannt) und Ihnen (nachfolgend „Mieter“ genannt) zustande kommenden Vertrages.
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Vertragsgegenstand
Zwischen Vermieter und Mieter kommt im Buchungsfall ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich deutsches Recht Anwendung findet. Durch den Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter das Recht, das Fahrzeug für die vereinbarte Dauer im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. Der Vermieter erhält dadurch insbesondere den Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Mietzinses, sonstiger vertraglich vereinbarter Entgelte sowie auf Einhaltung aller sonstigen im Vertrag, unter Einbeziehung der AGB des Vermieters, geregelten Pflichten des Mieters.
Gegenstand des Vertrages ist nur die Anmietung eines Wohnmobils. Reiseleistungen bzw. eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) schuldet der Vermieter nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag, insbesondere die §§ 651 a ff. BGB finden keinerlei Anwendung. Der Mieter führt seine Fahrt selbständig durch und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein.
Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Text- oder Schriftform möglich. Die Berechtigung zur Nutzung des Mietfahrzeuges erstreckt sich nur auf die vereinbarte Nutzungsdauer. Eine Fortsetzung des Gebrauchs nach Ablauf der Mietzeit führt auch ohne ausdrücklichen Widerspruch des Vermieters grundsätzlich nicht zu einer Verlängerung des Mietvertrages. Die Regelung des § 545 BGB findet ausdrücklich keine Anwendung.
Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos zu kündigen, insbesondere wenn der Mieter das Fahrzeug einer vertragswidrigen Nutzung zuführt, das Fahrzeug unberechtigten Personen überlässt, das Fahrzeug nicht unerheblich beschädigt oder wenn der Mieter seine sonstigen aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Pflichten trotz Abmahnung durch den Vermieter weiterhin verletzt. Die berechtigte außerordentliche Kündigung durch den Vermieter begründet keinen Anspruch des Mieters auf Schadenersatz. Das Recht des Mieters zur außerordentlichen Kündigung im Falle eines wichtigen Grundes bleibt hiervon unberührt.
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Mindestalter, berechtigte Fahrer
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Vor Übergabe des Fahrzeugs müssen Mieter und sämtliche weitere Fahrer jeweils ihren im Inland gültigen Führerschein und einen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorlegen.
Bei Wohnmobilen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t beträgt das Mindestalter des Mieters und jedes weiteren Fahrers 21 Jahre. Sowohl Mieter als auch Fahrer müssen seit mindestens einem Jahr im Besitz einer zum Führen des angemieteten Fahrzeuges erforderlichen im Inland gültigen Fahrerlaubnis sein. Die Vorlage eines internationalen Führerscheins für nicht EU-Mitglieder kann vom Vermieter oder von offiziellen Behörden verlangt werden.
Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass nur Personen das Mietfahrzeug führen, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen. Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschrift aller Fahrer, denen er das Fahrzeug auch nur zeitweise überlässt, zu dokumentieren und dem Vermieter auf Anfrage bekanntzugeben.
Kommt es infolge fehlender Vorlage der gültigen Fahrerlaubnis und/oder Ausweisdokumente zu einer verzögerten Übernahme des Fahrzeugs, geht dies zu Lasten des Mieters. Kann weder im vereinbarten Übernahmezeitpunkt noch innerhalb einer vom Vermieter gesetzten angemessenen Nachfrist der Führerschein und/oder Ausweisdokumente vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziff. 6 Anwendung.
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Entgelte, Mietdauer, Zahlungsbedingungen
Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste bzw. nach den Vereinbarungen im Mietvertrag. Bei der Preisberechnung werden unterschiedliche Saisonzeiten berücksichtigt. Es gelten jeweils die Preise der in der Preisliste ausgewiesenen Saison, in die der gebuchte Mietzeitraum fällt.
Mietpreise gelten stets ab Mietstation des Vermieters bis zur Rücknahme an der Mietstation durch den Vermieter. Einwegmieten sind nicht möglich.
Im Mietpreis enthalten sind neben der Einräumung des Gebrauchs an dem angemieteten Fahrzeug die Kosten für die Kfz-Versicherung gemäß Ziff. 4 sowie für Wartung und Verschleißreparaturen.
Kraftstoffkosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren als auch Bußgelder, sonstige Strafgebühren sowie die sonstigen Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters.
Gefahrene Mehrkilometer, die die im Mietvertrag vereinbarte maximale Kilometerzahl übersteigen und die nicht im Mietpreis enthalten sind, werden bei Fahrzeugrückgabe laut gültiger Preisliste in Höhe von 0,25 €/km berechnet.
Das Mietfahrzeug wird dem Mieter vollgetankt übergeben und ist vollgetankt an den Vermieter zurückzugeben; andernfalls berechnet der Vermieter Dieseltreibstoff laut aktueller Preisliste zuzüglich einer Betankungspauschale in Höhe von 30,00 €.
Der Tag der Fahrzeugübernahme und der Tag der Rückgabe werden als ein Miettag berechnet, sofern insgesamt 24 Stunden nicht überschritten werden und das Fahrzeug vom Mieter zum vereinbarten Zeitpunkt frist- und vertragsgerecht an der Mietstation an den Vermieter zurückgegeben wird (siehe auch Ziff. 8).
Bei jeder Anmietung wird eine einmalige Servicepauschale in Höhe von 125,00 € berechnet. Diese beinhaltet u. a. die betriebsbereite Bereitstellung und Übergabe des Mietfahrzeugs, eine ausführliche Fahrzeugeinweisung und die Füllung einer 11 kg-Gasflasche.
Kommt der Mieter mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, werden Verzugszinsen nach geltenden gesetzlichen Bestimmungen erhoben.
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Versicherungsschutz
Das Mietfahrzeug ist gemäß den geltenden Allgemeinen Bedingungen zur Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert:
Die Versicherung beinhaltet eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 100 Mio. € für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (pro Person max. 15 Mio. €), inklusive Schutzbrief für PKW und Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht.
Des Weiteren umfasst die Versicherung Haftungsfreistellung nach den Grundsätzen eines Teil- bzw. Vollkaskoschutzes mit einem Selbstbehalt pro Schadensfall in Höhe der Vereinbarung, soweit die Bedingungen keine volle Haftung des Mieters vorsehen, insbesondere entsprechend Ziff. 15 dieser AGB:
Vollkaskoversicherung mit 1.500,00 € Selbstbeteiligung inklusive Teilkaskoversicherung mit 1.500,00 € Selbstbeteiligung
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Reservierung und Zahlungsbedingungen
Reservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich. Der Vermieter behält sich das Recht vor, den Mieter auf ein gleich- oder höherwertiges Fahrzeug umzubuchen.
Zur Bestätigung der Reservierung ist innerhalb von sieben Tagen eine Anzahlung in Höhe von 30 % des Mietpreises auf das Konto des Vermieters zu leisten. Nach fristgerechtem Zahlungseingang erhält der Miete eine verbindliche Reservierungsbestätigung. Erst dann ist die Reservierung für beide Vertragsparteien verbindlich. Bei Überschreiten der im Angebot festgelegten Frist durch den Mieter ist der Vermieter an die Reservierung nicht mehr gebunden.
Der restliche Mietpreis, die vereinbarte Servicepauschale sowie weitere nach dem Mietvertrag vom Mieter geschuldete Zahlungen müssen bis spätestens 28 Tage vor Mietbeginn vollständig auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung des Mieters nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Nacherfüllung, vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziff. 6 Anwendung.
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Rücktritt, Umbuchung und Stornobedingungen
Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines Rücktritts- und Widerrufsrecht des Mieters gesetzlich nicht vorgesehen ist. Soweit dem Mieter im Einzelfall ein gesetzliches Widerrufs- oder Rücktrittsrecht zustehen sollte, so bleibt dieses durch diese AGB unberührt.
Der Vermieter räumt dem Mieter ein Recht zur Stornierung seiner verbindlichen Buchung zu den nachfolgenden Bedingungen ein.
Bei Rücktritt von der verbindlichen Reservierung werden folgende Stornogebühren fällig, mindestens jedoch die Mindest-Stornogebühr in Höhe von 350,00 €:
15 % des Mietpreises bis zum 61. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn; 50 % des Mietpreises vom 60. bis zum 30. Tag vor dem vereinbarten
Mietbeginn;
70 % des Mietpreises vom 29. bis zum 15. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn;
90 % des Mietpreises vom 14. bis zum Tag des vereinbarten Mietbeginns. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt und für die Berechnung der vom
Mieter zu zahlenden Stornogebühr, sofern sie die Mindest-Stornogebühr in Höhe von 350,00 € übersteigt, ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter.
Eine Nichtabnahme/-abholung des Mietfahrzeugs durch den Mieter zum vereinbarten Übergabetermin gilt als Rücktritt. Der Vermieter ist berechtigt, die bis dahin vom Mieter geleistete Miete vollständig einzubehalten. Es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter keine oder niedrigere Kosten durch die Nichtabholung entstanden sind.
Die dem Mieter bestätigte Reservierung kann bis spätestens 60 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn einmalig kostenfrei umgebucht werden, soweit der Vermieter der Buchungsänderung schriftlich zustimmt. Voraussetzung hierfür ist, dass beim Vermieter anderweitig freie Kapazitäten vorhanden sind, die gewünschte Alternativbuchung der ersten vom Umfang des Mietzeitraums her entspricht und die gewünschte Umbuchung im gleichen Kalenderjahr wie die gebuchte liegt. Spätere Umbuchungen sind nicht mehr möglich. Ein Rechtsanspruch zur Umbuchung oder Änderung der Daten besteht nicht.
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Kaution
Der Mieter ist verpflichtet, spätestens bei Fahrzeugübernahme eine Kaution in Höhe von 1.500,00 € als Sicherheit für die Erfüllung seiner Pflichten beim Vermieter gebührenfrei zu hinterlegen. Die Kaution ist bis spätestens 7 Bankarbeitstage vor Mietbeginn gebührenfrei auf das Konto des Vermieters zu überweisen. Die rechtzeitige Hinterlegung der Kaution ist Voraussetzung für die Fahrzeugübernahme.
Bei ordnungsgemäßer und vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs durch den Mieter sowie nach erfolgter Mietvertragsendabrechnung wird die Kaution durch den Vermieter zurückerstattet. Alle anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten, die nicht in dem vom Mieter im Voraus zu entrichtenden Mietpreis enthalten und vom Mieter zu tragen sind, werden bei Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet.
Zusatzkosten für den Mieter können insbesondere für Reinigungsarbeiten, Toilettenentleerung und -reinigung, Betankung, Schäden und durch Selbstbehalte der Versicherung im Schadensfall anfallen.
Infolge eines Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentragungslast hat der Vermieter das Recht, die Kaution zurückzubehalten.
Es bleibt dem Mieter unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist.
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Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe
Das Fahrzeug ist zu den jeweils individuell vereinbarten Terminen unter Einhaltung der Uhrzeit an der Mietstation des Vermieters vom Mieter zu übernehmen und zurückzugeben. Terminvereinbarungen werden schriftlich getroffen. Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgt zwischen 15:00 und 18:00 Uhr, die Rückgabe erfolgt zwischen 9.00 und 12.00 Uhr. Entstehen durch Verschulden des Mieters Verzögerungen bei der Übergabe oder Rücknahme des Fahrzeugs, sind die daraus resultierenden Kosten durch den Mieter zu tragen.
Vor Fahrzeugübernahme durch den Mieter hat er dem Vermieter den gültigen Personalausweis und Führerschein im Original vorzulegen.
Vor Fahrzeugübergabe an den Mieter erfolgt eine ausführliche Fahrzeugeinweisung durch den Vermieter. Der Mieter ist verpflichtet, an der Fahrzeugeinweisung teilzunehmen. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs vorenthalten, bis die Fahrzeugeinweisung abgeschlossen ist.
Bei Übergabe und Rücknahme haben Vermieter und Mieter gemeinsam das Fahrzeug und das Zubehör (insbesondere auf Vorhandensein von Beschädigungen, Betriebsbereitschaft, Füllstände und Sauberkeit sowie auf Vollständigkeit von Zubehör) zu überprüfen und die Feststellungen in einem Übergabe- und Rücknahmeprotokoll zu dokumentieren und von beiden Parteien zu unterzeichnen
Schadenersatzansprüche des Mieters für Mängel des Fahrzeugs, die vom Vermieter nicht zu vertreten sind, sind ausgeschlossen. Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Fahrzeug oder seiner Ausstattung hat der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs schriftlich gegenüber dem Vermieter anzuzeigen. Schadenersatzansprüche aufgrund später angezeigter Mängel sind ausgeschlossen, es sei denn, Grundlage des Anspruchs ist ein nicht offensichtlicher Mangel.
Der Mieter übernimmt das Fahrzeug innen sauber und gereinigt und verpflichtet sich, das Fahrzeug zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt von innen gereinigt und in dem bei Übergabe protokollierten Zustand an der Mietstation des Vermieters an den Vermieter zurückzugeben.
Hat der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs das Innere des Fahrzeugs nicht ausreichend gereinigt und die Toilette/Fäkaltank nicht geleert und nicht gereinigt, gehen erforderliche Nachreinigungen zu Lasten des Mieters. Für eine erforderliche Innenreinigung durch den Vermieter werden dem Mieter 100,00 € in Rechnung gestellt. Wurde die Toilette/Fäkaltank vom Mieter nicht geleert und gereinigt, werden 80,00 € fällig. Wird das Fahrzeug außen stark verschmutzt und verschlammt zurückgegeben, wird dem Mieter eine Reinigungspauschale in Höhe von 50,00 € in Rechnung
gestellt. Der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist, bleibt dem Mieter unbenommen.
Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet, sofern dieser die Beschädigung oder den Verlust zu vertreten hat.
Gibt der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer nicht oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum der Vorenthaltung ein Nutzungsentgelt in Höhe des vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche des Vermieters bleiben davon unberührt. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
Gibt der Mieter das Fahrzeug vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, so hat er den vollen vertraglich vereinbarten Mietpreis zu zahlen.
Kann der Vermieter das gebuchte Fahrzeug auf Grund nicht fahrbereitem Zustand nicht zur Verfügung stellen und kann kein Ersatzfahrzeug gestellt werden, erstattet der Verkäufer den gesamten Mietpreis an den Mieter zurück. Der Mieter kann keine Regressansprüche wegen Maut-, Fähr- oder sonstiger Kosten an den Vermieter stellen.
Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung auch nach einer weiteren ausdrücklichen Rückgabeaufforderung nicht nach bzw. ist für den Vermieter nicht erreichbar, behält sich der Vermieter vor, Strafanzeige zu erstatten. Hierdurch entstehende Kosten sind durch den Mieter zu tragen, es sei denn, er hat den Verstoß gegen die Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten.
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Obliegenheiten des Mieters
Das Fahrzeug darf – ausgenommen in Notfällen – nur vom Mieter selbst bzw. dem/n im Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) geführt werden. Der Mieter muss persönlich bei der Abholung des Mietfahrzeuges erscheinen. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter bekannt zu geben und von diesen eine Kopie des Führerscheins und Personalausweis zu hinterlegen.
Der Mieter verpflichtet sich, vor Überlassung des Mietfahrzeuges an einen weiteren Fahrer zu prüfen, ob sich dieser im Zeitpunkt der Nutzung in einem fahrtüchtigen Zustand und im Besitz der erforderlichen und gültigen Fahrerlaubnis befindet und keinem Fahrverbot unterliegt. Des Weiteren hat der Mieter die Pflicht, alle Fahrer über die Geltung und den Inhalt der AGB zu informieren.
Das Mietfahrzeug ist vom Mieter schonend und sachgemäß nach den maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu behandeln. Das Ladungsgut ist ordnungsgemäß zu sichern. Die für die Benutzung maßgeblichen technischen Regeln, Fahrzeugabmessungen (Höhe, Länge, Breite) und Vorschriften sind zu beachten, insbesondere die Zuladung des Fahrzeugs sowie dessen Fahrradträger sowie die Verwendung des vorgeschriebenen Kraftstoffes. Der Betriebszustand, insbesondere Wasser- und Ölstände, Ad-Blue-Stand sowie Reifendruck, ist zu überwachen und die Wartungsfristen einzuhalten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet.
Das Rückwärtsfahren ist nur mit persönlicher Einweisung erlaubt; dabei ist ein durchgehender Blickkontakt zur einweisenden Person notwendig. Das Fahrzeug ist beim Verlassen mit den vorhandenen Vorrichtungen gegen Diebstahl zu sichern, insbesondere ist es zu verschließen und das Lenkradschloss muss eingerastet sein. Der Mieter hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere mitzuführen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren.
Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu versehen.
Die Mitnahme von Haustieren ist untersagt, außer der Vermieter erteilt in Ausnahmefällen ausdrücklich eine schriftliche Erlaubnis. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung/Zuwiderhandlung entstehen sowie ein dem Vermieter entgangener Gewinn durch die zeitweise Nichtvermietbarkeit gehen zu Lasten des Mieters.
Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Änderung seiner Rechnungsanschrift nach Abschluss des Mietvertrages und bis zur vollständigen Abwicklung des Mietverhältnisses unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Daneben verpflichtet sich der Mieter, den Namen und die Adresse eines berechtigten oder unberechtigten Fahrers des Fahrzeuges mitzuteilen, sofern der Vermieter an der Offenlegung ein berechtigtes Interesse hat, insbesondere bei Schadenfällen des Fahrers.
Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach Größe, Alter und Gewicht gewählten Kindersitzen (§21 StVO) auf dazu geeigneten und zugelassenen Sitzplätzen.
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Nutzung des Wohnmobils
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor jeglicher Überbeanspruchung zu schützen. Es darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden. Das Fahren ist nur mit gesicherter und abgedrehter Gasflasche gestattet. Das Rauchen im Fahrzeug ist grundsätzlich untersagt.
Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug insbesondere zu folgenden Zwecken zu nutzen:
- zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrzeugtests und Fahrsicherheitstrainings;
- zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen, explosiven, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen oder solcher Produkte, die die geltenden gesetzlichen Bestimmungen verletzten;
- zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind;
- zur Weitervermietung oder Leihe;
- zu Zwecken, die zu einer übermäßigen Beanspruchung des Fahrzeuges führen;
- zur gewerblichen Personen- oder Fernverkehrsbeförderung;
- für Fahrschulübungen, Geländefahrten;
- zu Umzügen und zum Transport von Personen oder Gütern, die das Gewicht, die Menge und/oder das Volumen der in den Fahrzeugdokumenten eingetragenen Maximalwerte übersteigen;
- für sonstige Nutzung, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgeht, insbesondere das Befahren von hierzu nicht vorgesehenem Gelände;
- für den Transport lebender oder toter Tiere;
- für den Besuch von Festivals, Oktoberfest und Ähnlichem.
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Fahrten ins Ausland und in Krisen-/Kriegsgebiete
Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder sowie der Transitländer hat sich der Mieter/Fahrer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.
Fahrten in Krisen- und Kriegsgebiete sind dem Mieter grundsätzlich untersagt. Der Mieter ist nur zu innereuropäischen Auslandsfahrten mit dem Mietfahrzeug berechtigt. Abweichend von diesem Grundsatz sind Fahrten nach Russland, Weißrussland, Ukraine, Bulgarien, Moldawien, Rumänien, Türkei, Island, Grönland, Kanarische Inseln, Madeira oder den Azoren nicht gestattet. Ausnahmen von diesen Vorgaben bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
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Mängel und Reparaturen
Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wiederherzustellen, dürfen vom Mieter bis zu einer Höhe von 150,00 € ohne Nachfrage beim Vermieter bei einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden. Im Übrigen dürfen Reparaturen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden.
Die Erstattung der dadurch angefallenen und genehmigten Reparaturkosten leistet der Vermieter nur gegen Vorlage entsprechender Nachweise und Belege im Original, sofern der Mieter nicht für den der Reparatur zugrundeliegenden Defekt den Vorgaben der AGB entsprechend haftet. Darüber hinaus ist für die Erstattung die Vorlage der Austauschteile
erforderlich, sofern es sich um Garantieteile handelt (Batterien, Wechselrichter, Ladegerät, Wasserpumpe). Im Übrigen hat der Mieter die Pflicht, die Austauschteile dem Vermieter vorzulegen, sofern sie für ihn verfügbar waren und der Rücktransport zumutbar ist.
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Verhalten bei Unfall oder Schadensfall
Der Mieter/Fahrer hat nach einem Unfall oder bei einem Brand-, Entwendungs-, Wild- oder sonstigem Schaden unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter zu verständigen. Der Mieter/Fahrer darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nachgekommen ist. Das strafrechtlich sanktionierte Verbot des unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Sinne von § 142 StGB ist zu beachten. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, so hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.
Daneben hat der Mieter den Vermieter unverzüglich schriftlich über alle Einzelheiten des Unfalls oder Schadensereignisses, auch bei geringfügigen Schäden, zu informieren. Der Unfall- /Schadensbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Schadenersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen vom Mieter nicht anerkannt werden. Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls unverzüglich, spätestens bei der Rückgabe dem Vermieter mitzuteilen.
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Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der Vermieter hat vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters oder für die Haftung aus einer vertraglich übernommenen verschuldensunabhängigen Garantie sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch den Vermieter, einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen, die bei Rückgabe des Mietfahrzeuges zurückgelassen/vergessen werden.
Die Benutzung des Parkplatzes an der Mietstation des Vermieters erfolgt auf eigene Gefahr des Mieters. Der Vermieter übernimmt keinerlei Obhuts- oder Überwachungspflichten für privat abgestellte Fahrzeuge des Mieters. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch andere Mieter oder sonstige Dritte an dem privaten Fahrzeug des Mieters verursacht werden.
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Haftung des Mieters
Der Mieter haftet dem Vermieter für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüberhinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen:
Bei leicht fahrlässig verursachten Schäden am Mietfahrzeug oder bei dessen Verlust, haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer pro Schadensfall lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt der Versicherung, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen.
Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden.
Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In den folgenden Fällen haftet der Mieter in voller Schadenshöhe.
- bei einer Verletzung der Ziff. 2 (Mindestalter, berechtigte Fahrer);
- bei einer Verletzung der Ziff. 8. (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe);
- bei einer Verletzung der Ziff. 9 (Obliegenheiten)
- bei einer Verletzung der Ziff. 10 (Nutzung des Wohnmobils)
- bei einer Verletzung der Ziff. 11 (Fahrten ins Ausland und in Krisen-/Kriegsgebiete)
- bei einer Verletzung der Ziff. 12 (Mängel und Reparaturen)
- bei einer Verletzung der Ziff. 13. (Verhalten bei Unfall oder Schadensfall).
Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter.
Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens.
Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch eventuell mitgeführteTiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben.
Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige Kosten, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,00 € an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist.
Der Mieter hat bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen.
Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.
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Nichtraucher-Vorschrift
Das Wohnmobil ist ein reines Nichtraucherfahrzeug, folglich ist das Rauchen im gesamten Fahrzeug nicht gestattet. Bei Verstoß des Mieters wird das Fahrzeug einer Intensiv-Reinigung zugeführt. Die anfallenden Kosten in Höhe von mind. 350,00 € werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
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Verjährung
Der Mieter muss offensichtliche Mängel an dem Mietfahrzeug unverzüglich dem Vermieter schriftlich anzeigen. Für die Einhaltung der Unverzüglichkeit kommt es auf die rechtzeitige Absendung der Anzeige durch den Mieter an. Sofern der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, sind Ansprüche des Mieters nur möglich, sofern ihn kein Verschulden trifft.
Alle vertraglichen Ansprüche des Mieters verjähren innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, es handelt sich um Schäden durch die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Mieters oder um Fälle, in denen der Vermieter, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Wurden vom Mieter Ansprüche geltend gemacht, so wird die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückweist.
Schadenersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache verjähren frühestens nach Ablauf von 12 Monaten, beginnend grundsätzlich mit der Rückgabe des Fahrzeuges an die vereinbarte Mietstation. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Ermittlungsakte hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Mietfahrzeugs. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.
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Allgemeine Bestimmungen
Sofern der Unterzeichner des Mietvertrages sich nicht ausdrücklich als Vertreter des Mieters bezeichnet, haftet er neben der Person, Firma oder Organisation, für die er den Mietvertrag abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner.
Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen ausgeschlossen. Der Vermieter ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritter zu bedienen.
Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche in eigenem Namen.
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Datenerhebung,-verarbeitung und-nutzung
Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters/Fahrers zum Zwecke der Erfüllung des Mietvertrages als verantwortliche Stelle im Sinne Art. 6 Abs. 1 a) der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Eine Übermittlung dieser Daten kann zu Vertragszwecken zwischen dem Vermieter, der Stefan Vogler und Sylke Rast Wohnmobilvermietung GbR, und ihren Vertragspartnern, Lizenznehmern, Franchisegeber und an andere beauftragte Dritte, zum Beispiel Inkassounternehmen oder Rechtsanwälte erfolgen.
Darüber hinaus kann eine Weitergabe personenbezogener Vertragsdaten an Behörden erfolgen, wenn und soweit eine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters gegenüber der jeweiligen Behörde besteht. Zusätzlich ist der Vermieter berechtigt, persönliche Daten des Mieters im Rahmen der Beantwortung von Anfragen seitens Behörden im Zusammenhang mit Anzeigen, die sich während der Mietdauer ergeben haben, wie z. B. Strafzettel, Bußgelder und sonstige Gebühren, weiterzugeben. Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist, z. B. an das Kreditkartenunternehmen des Mieters zum Zweck der Abrechnung sowie in den Fällen der Ziff. 15 (eingehende Kostenbescheide) an das Unternehmen oder die entsprechende Stelle, damit diese die angefallenen Gebühren oder Kosten direkt gegenüber dem Mieter geltend machen kann.
Der Vermieter behält sich, vor sein Mietfahrzeug mit einem modernen, satellitengestützten Ortungssystem auszustatten. Dieses System erlaubt es, die Positionsdaten des Fahrzeuges festzustellen und das Fahrzeug im Alarmfall (Diebstahl, Raub, Sabotage, Verstoß gegen Einreisebeschränkungen) zu orten und stillzulegen. Sofern dabei personenbeziehbare Daten erhoben werden, nutzt der Vermieter diese ausschließlich zum Zwecke der Ortung und Stilllegung des Fahrzeugs.
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Schlussbestimmungen
Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters.
Änderungen der AGB und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Textform beider Parteien, sofern sie mündliche Vereinbarungen im Vorfeld und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses betreffen. Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss, insbesondere keine bindende Wirkung auf das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter.
Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
Ist der Mieter ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG):
Wir nehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teil.
Stefan Vogler und Sylke Rast Wohnmobilvermietung GbR
Ölbachstraße 17, 86179 Augsburg
Telefon Nr. 0821 24 24 95 94 oder 0173 564 08 69
Mietstation für die Übergabe und Rückgabe der Fahrzeuge:
Parkplatz Bürocenter an der Messe Alter Postweg 101, 86159 Augsburg
Stand 31.12.2023